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Hebesätze der Gemeinde Aidlingen beschlossen durch den Gemeinderat im November 2024:
Grundsteuer A 600 v.H.
Grundsteuer B 195 v.H.
Allgemein
Warum bekomme ich einen Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid und einen Grundsteuerbescheid?
Die Grundsteuer B wird nach dem Gesetz in einem dreistufigen Verfahren geregelt.
Zunächst wird im Grundsteuerwertbescheid der Grundsteuerwert (zuständig: Finanzamt) ermittelt, bei der Grundsteuer B verkürzt gesagt aus der Multiplikation der relevanten Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert (zuständig: Gutachterausschuss). In der Regel basieren diese Werte auf den Angaben aus der Steuererklärung. Im nächsten Schritt wird der Grundsteuerwert mit der gesetzlich vorgegebenen Steuermesszahl multipliziert. Diese Steuermesszahl ist bei der Wohnnutzung um 30 Prozent geringer als bei sonstigen Nutzungen. Hier erfolgt also eine Begünstigung des Wohnens. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag im Grundsteuermessbescheid (zuständig: Finanzamt). In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert (zuständig: Gemeinde). Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer, die im Grundsteuerbescheid festgesetzt wird.
Wie lange ist der Grundsteuerbescheid gültig? Wieso erhalte ich nicht jedes Jahr einen neuen Bescheid?
Die Gemeinde Aidlingen verschickt Dauerbescheide. Das bedeutet, dass Sie nur einen neuen Bescheid erhalten, wenn sich an den Daten etwas ändert. Das gilt beispielsweise für neu beschlossene und geänderte Hebesätze, Eigentumswechsel oder Änderungen die durch das Finanzamt vorgenommen werden.
Auf dem Bescheid ist vermerkt, dass dieser seine Gültigkeit behält, bis ein neuer Bescheid ergeht, sodass Sie diesen für die Nebenkostenabrechnung Ihrer Mieter verwenden können.
Ich habe bisher keinen Grundsteuerbescheid erhalten, wieso muss ich jetzt Grundsteuer bezahlen?
Die Gemeinde Aidlingen hat in der Vergangenheit viele Grundsteuermessbescheide des Finanzamts deren Messbetrag unter Kleinstbeträge fällt nicht technisch veranlagt. Dies wurde im Zuge der Reform nachgeholt, sodass nun jeder Grundstückseigentümer einen Grundsteuerbescheid erhält.
Ich habe einen Grundsteuerbescheid erhalten, ich muss aber keine Grundsteuer bezahlen, wieso erhalte ich trotzdem den Bescheid?
Die Gemeinde Aidlingen hat in der Vergangenheit viele Grundsteuermessbescheide des Finanzamts deren Messbetrag unter Kleinstbeträge fällt nicht technisch veranlagt. Dies wurde im Zuge der Reform nachgeholt, sodass nun jeder Grundstückseigentümer einen Grundsteuerbescheid erhält. Der Grundsteuerbescheid beinhaltet Ihr Buchungszeichen. Bitte bewahren Sie ihn daher trotzdem gut auf.
Bodenrichtwert
Wo finde ich den Bodenrichtwert für mein Grundstück?
Die Bodenrichtwerte sind in die Datenbank Boris-BW eingestellt und können dort abgerufen
werden. https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/index.html?lang=de unter der Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“.
Wer hat den Bodenrichtwert festgelegt?
Die Bodenrichtwerte wurden vom örtlichen Gutachterausschuss als unabhängigem Gremium auf den für die Bewertung relevanten Stichtag 1. Januar 2022 festgestellt. Der Gutachterausschuss ist ein selbständiges und unabhängiges Gremium dessen Mitglieder Erfahrungen im örtlichen Grundstücksmarkt haben.
Der Gemeinsame Gutachterausschuss Weil der Stadt – Aidlingen – Grafenau hat Ende Juli die gemeinsame Bodenrichtwertkarte zum 01.01.2022 für die drei beteiligten Gemeinden beschlossen. Allgemeine Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter : https://www.aidlingen.de/buerger/bodenrichtwerte
Kontaktdaten:
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschuss
Rathaus Merklingen
Kirchplatz 2
71263 Weil der Stadt
Telefonnummer: 07033-521 212
gutachterausschuss(@)weil-der-stadt.de
Warum ist für meine Gartenfläche derselbe Bodenrichtwert wie für den Rest des Grundstücks angesetzt?
Alleine die Nutzung als Gartenfläche sagt noch nichts darüber aus, inwieweit die Fläche Bauland ist. In bebauten Gebieten zählen i.d.R. auch nicht bebaubare Grundstücksflächen (z.B.
Ziergärten bei Einfamilienhausgrundstücken) zum Bauland. Die Größe der nicht bebaubaren, aber zum Bauland zählenden Grundstücksfläche hat regelmäßig Einfluss auf das Maß der Bebauung. Hinzu kommt, dass der Bodenwert für Bodenrichtwertzonen und nicht für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile festgesetzt wird.
Rückfragen hierzu bitte an den Gutachterausschuss.
Kontaktdaten:
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschuss
Rathaus Merklingen
Kirchplatz 2
71263 Weil der Stadt
Telefonnummer: 07033-521 212
gutachterausschuss(@)weil-der-stadt.de
Ist der Bodenrichtwert der Marktwert meines Grundstücks?
Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein fiktives unbebautes Grundstück mit definierten Merkmalen (z.B. Art und Maß der Bebauung). Dieses fiktive Grundstück wird als Bodenrichtwertgrundstück bezeichnet. Die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen typisch für die Zone sein. Innerhalb einer Zone können die Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenrichtwertgrundstück somit abweichen.
Lagebedingte Wertunterschiede dürfen innerhalb einer Zone beispielsweise plus/minus 30 Prozent betragen. Der Bodenrichtwert muss daher nicht mit dem Marktwert Ihres Grundstücks identisch sein.
Rückfragen hierzu bitte an den Gutachterausschuss.
Kontaktdaten:
Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschuss
Rathaus Merklingen
Kirchplatz 2
71263 Weil der Stadt
Telefonnummer: 07033-521 212
gutachterausschuss(@)weil-der-stadt.de
Was muss ich tun, damit für mein Grundstück ein geringerer Bodenwert zugrunde gelegt wird?
Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein
qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt 1. Januar 2022 mehr als 30 Prozent von dem in § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG genannten Wert, der Ihnen vom Finanzamt im Grundsteuerwertbescheid mitgeteilt wurde, abweicht. Dazu müssen Sie ein Gutachten beim zuständigen Gutachterausschuss oder einem von der Finanzverwaltung anerkannten Gutachter beauftragen und dieses dann dem Finanzamt vorlegen. Anerkannt sind die Gutachter, wenn sie öffentlich bestellt (z.B. von der IHK) oder zertifiziert sind.
Nähere Informationen finden sich unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“ auf der
landeseigenen Internetseite www.grundsteuerbw.de
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Einreichen+eines+Gutachtens
Das Gutachten ist nur durch den Eigentümer beim Gutachterausschuss zu beantragen. Die Gemeinde Aidlingen ist an diesem Verfahren nicht beteiligt. Das Gutachten ist beim Finanzamt einzureichen und das Finanzamt kann daraufhin den Messbetrag ändern. Erst wenn das Finanzamt eine solche Änderung des Grundlagenbescheids veranlasst hat und der neue Bescheid der Gemeinde Aidlingen vorliegt, werden Änderungen seitens der Verwaltung vorgenommen. Ohne Änderung des Finanzamts darf die Gemeinde keine Änderungen vornehmen.
Grundsteuerwertbescheid
Wie errechnet sich der Grundsteuerwert?
Bei der Grundsteuer B errechnet sich der Grundsteuerwert aus dem Produkt aus Grundstücksfläche und Bodenrichtwert. Zuständig hierfür ist das Finanzamt.
Warum wurde mein Grundsteuerwert geschätzt?
Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben wurde. Zuständig hierfür ist das Finanzamt.
Warum werden die Gebäude nicht mehr mitbewertet?
Der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg hat sich dafür entschieden, im Rahmen der
Grundsteuer B nur auf den Bodenwert (Bodenrichtwert x Grundstücksfläche) abzustellen. Der Wert des Gebäudes spielt im neuen Grundsteuermodell keine Rolle.
(Landwirt) Warum gehört mein Haus jetzt zur Grundsteuer B und nicht mehr zum Landwirtschaftlichen Betrieb?
Sowohl das neue Bundesmodell als auch das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) regeln,
dass die Wohnungen/Wohnhäuser (sog. „Wohnteil“) der Landwirte wie die Wohnungen/ Wohngebäude von Nicht-Landwirten der Grundsteuer B unterliegen. Die
Kommune hat hierauf keinen Einfluss.
Ich muss jetzt für mein Haus und meinen landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mehr zahlen als bisher als mein Haus noch zum landwirtschaftlichen Betrieb gehört hat. Warum? (Landwirte)
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist. Daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu
der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Pauschal betrachtet haben Ein- und Zweifamilienhäuser nach dem neuen Recht mehr zu bezahlen als bisher. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Grundsteuerbescheid
Die Grundstücksfläche ist falsch bzw. die Berechnung des Grundsteuermessbescheids ist falsch
Die Festsetzung der Fläche bzw. die sonstigen Festsetzungen im Grundsteuerwertbescheid
bzw. Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheide) erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Die Gemeindeverwaltung ist bis zu einer möglichen Änderung an den bestehenden o.g. Grundlagenbescheid gebunden.
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Warum habe ich den Grundsteuerbescheid erhalten (und nicht meine Miteigentümer/Miterben)?
Wird der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind diese Personen nach § 10 Abs. 2 LGrStG Gesamtschuldner. In diesem Fall kann die Kommune von allen Gesamtschuldnern den gesamten Betrag fordern (insgesamt nur einmal); sie kann den Bescheid daher entweder an alle, mehrere oder nur einen Eigentümer schicken. Wir haben Sie als einen der Gesamtschuldner ausgewählt.
Mir gehört das Grundstück nicht/nicht mehr. Warum erhalte ich den Grundsteuerbescheid?
Diese Angaben wurden vom Finanzamt im Messbescheid festgesetzt. Wenn diese nicht richtig sind, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt.
Bei Eigentumswechsel: Aufgrund des Kaufvertrags erstellt das Finanzamt automatisch einen neuen Messbescheid zum 1.Januar des auf den Kauf folgenden Jahres. Bis zur Bearbeitung durch das Finanzamt bleiben Sie steuerpflichtig. Sobald der Messbescheid des Finanzamts vorliegt, erhalten Sie von uns einen „Aufhebungsbescheid“. Gezahlte Grundsteuer erstatten wir Ihnen dann von Amtswegen.
Kann mein Mieter den Grundsteuerbescheid erhalten?
Steuerschuldner sind grundsätzlich die jeweiligen Eigentümer und nicht die Mieter, auch wenn diese ggf. nach dem Mietvertrag verpflichtet sind, die Grundsteuer zu bezahlen.
Hebesatz
Warum ändert sich der Hebesatz im Vergleich zu bisher?
Eine Neuregelung der Grundsteuer wurde erforderlich, weil das Bundesverfassungsgericht
festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Daher musste der
Gesetzgeber ein neues Modell entwickeln. Da die Grundsteuerberechnung nicht mehr mit der
bisherigen vergleichbar ist, unterscheidet sich in der Regel auch der Hebesatz.
Was heißt „aufkommensneutraler Hebesatz“/ Aufkommensneutralität?
Aufkommensneutral heißt, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen im Jahr
2025 nicht zu einer Erhöhung des Grundsteuergesamtaufkommens bei der Gemeinde gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, bei dem dieses Ziel voraussichtlich erreicht wird. Auch bei angestrebter Aufkommensneutralität wird es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und
Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen
Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Wann wurde der Hebesatz beschlossen?
Die Hebesätze der Gemeinde Aidlingen wurden am 21.11.2024 durch den Gemeinderat beschlossen.
Grundsteuer A 600 v.H. und Grundsteuer B 195 v.H.
Wie lange gilt der Hebesatz?
Der Hebesatz gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung durch den Gemeinderat; längstens jedoch bis zum Ende des aktuellen Hauptveranlagungszeitraums (31. Dezember 2030).
Der Hebesatz ist niedriger als bisher. Trotzdem muss ich mehr Grundsteuer bezahlen. Warum?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Verteilung
der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß ist, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer
erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen
Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Messbetrag
Wie wird der Messbetrag berechnet?
Der Messbetrag errechnet sich aus dem Produkt von Grundsteuerwert und gesetzlich
vorgegebener Steuermesszahl. Die Steuermesszahl beträgt grundsätzlich 1,3 Promille. Begünstigt wird auf Antrag beispielsweise die überwiegende Wohnnutzung eines Grundstücks (wirtschaftliche Einheit). Bei dieser Nutzung wird die Steuermesszahl um 30 Prozent verringert. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden.
Zuständigkeit: Finanzamt Böblingen
Warum wurde mein Messbetrag geschätzt?
Eine Schätzung erfolgt in der Regel, wenn die Steuererklärung nicht abgegeben wurde. Wenn Sie geschätzt wurden, wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Böblingen.
Ich habe für mein Wohngebäude/meine Wohnung keine Ermäßigung bei der Messzahl erhalten. Warum?
Eventuell haben Sie die Ermäßigung für die Wohnung/Wohngebäude in der Grundsteuererklärung nicht angekreuzt. Oder: Die Ermäßigung setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann in schriftlicher oder telefonischer Form beim Finanzamt gestellt werden. Haben Sie die Grundsteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben und musste das Finanzamt deshalb schätzen, wurde mangels Antrag keine Ermäßigung gewährt.
Bitte klären Sie das mit dem zuständigen Finanzamt.
Mein Messbetrag ist höher als bisher. Warum?
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass die bisherige Bemessung der Grundsteuer nicht verfassungsgemäß war, daher wurde eine Neuregelung der Grundsteuer erforderlich. Dabei kann es teilweise zu deutlichen „Belastungsverschiebungen“ im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den einzelnen Nutzungen und örtlichen Lagen der
Grundstücke. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als
bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist.
Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Rechtsbehelfe
Ich bin mit der Höhe der Grundsteuer nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Gegen Bescheide der Gemeinde kann grundsätzlich bei der Gemeinde (bzw. der
Widerspruchsbehörde) Widerspruch eingelegt werden; also auch gegen die
Grundsteuerbescheide. Bitte beachten Sie, dass ein solcher Widerspruch als einfache Mail nicht akzeptiert werden darf. Wir bitten Sie daher die Widersprüche per Post an uns zu senden.
Die Kommune ist bei Erstellen des Grundsteuerbescheids an die Bescheide des Finanzamtes insbesondere den dort festgesetzten Messbetrag gebunden. Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist der Einspruch gegen den Messbescheid/
Grundsteuerwertbescheid beim Finanzamt zielführend. Denn die Gemeinde ist bei Erlass
des Grundsteuerbescheids an den Inhalt des Grundsteuermessbescheids bzw.
Grundsteuerwertbescheids gebunden.
Dagegen ist bei falschem Hebesatz oder falscher Übernahme des Messbetrags aus dem
Grundsteuermessbescheid Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einzulegen.
Muss ich Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen, auch wenn ich Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid/Grundsteuerwertbescheid eingelegt habe?
Sofern sich die Bedenken ausschließlich gegen den Inhalt des Grundsteuerwertbescheids oder
Messbescheids (z.B. Höhe des Grundsteuerwerts oder Messbetrag) richten, ist ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid nicht notwendig bzw. zielführend.
Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Einspruch beim Finanzamt eingelegt habe?
Ein Einspruch beim Finanzamt entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen. Soweit ein Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erfolgreich ist, ändert die Gemeinde in Folge den Grundsteuerbescheid und erstattet die zu viel gezahlte Grundsteuer zurück.
Muss ich die Grundsteuer bezahlen, auch wenn ich Widerspruch bei der Gemeinde eingelegt habe?
Ein Widerspruch entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen.
Soweit ein Widerspruch erfolgreich ist, wird der Grundsteuerbescheid geändert und die zu viel
gezahlte Grundsteuer erstattet.
Kann ich den Jahresbetrag in einem Betrag bezahlen?
Sie können eine Jahreszahlung beantragen. Diese gilt dann erst ab nächstem Jahr. Der
Antrag muss bei uns bis spätestens 30. November eingehen.
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/ Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden. Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört das Land Baden-Württemberg, in dem der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat. Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
- Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest.
Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
- Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
- Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die
Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke eine Vergünstigung von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen
Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.
Der Gemeinderat hat in seinen Vorberatungen beschlossen, dass es durch die Grundsteuerreform nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommt. Es ist somit vorgesehen, den Hebesatz und das zu erwartende Grundsteueraufkommen so zu kalkulieren, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist. Echte Aufkommensneutralität ist aus Sicht der Verwaltung nicht gegeben, da es noch Änderungen an den Messbescheiden geben kann, welche den Messbetrag ändern. Der Gemeinderat hat sich dazu entschieden, auf der aktuell der Gemeinde vorliegenden Datenbasis zu kalkulieren.
Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer A beträgt aktuell 25.884,20 EUR. Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 4.295,83 EUR festgesetzt worden.
Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer B beträgt aktuell 1.526.890,87 EUR. Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 804.989,83 EUR festgesetzt worden.
Die endgültige Messbetragssumme kann sich in Abhängigkeit noch ausstehender Grundsteuermessbescheide und der Unwägbarkeiten durch eingegangene Einsprüche gegenüber dem aktuellen Stand noch verändern. Wie oben bereits erwähnt, hat sich der Gemeinderat dazu entschlossen, auf der aktuell vorliegenden Datenbasis zu kalkulieren und keine Zurechnungen für noch festzusetzende Messbeträge, abzüglich etwaiger zukünftiger Änderungen beispielsweise durch Entscheidungen über beim Finanzamt eingegangene Einsprüche einzukalkulieren. Die nachfolgenden Messbeträge wurden entsprechend nicht verändert.
Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer A im Jahr 2025 erreicht werden mit einem Hebesatz von
25.884,20 €
--------------------- = 603 v.H.
4.295,83 €
Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer B im Jahr 2025 erreicht werden mit einem Hebesatz von
1.526.890,87 €
--------------------- = 190 v.H.
804.989,83 €
Am 9. September 2024 hat das Finanzministerium für die Grundsteuer B das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht. Darüber können Steuerpflichtige für eine bestimmte Gemeinde eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen abfragen, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral ist. Für die Gemeinde Aidlingen wird darin ein Hebesatzkorridor von 177 v.H. bis 195 v.H. ausgewiesen. Der von der Verwaltung ermittelte aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer B bewegt sich damit innerhalb des Hebesatzkorridors. Der Grund, dass das Land einen Korridor und keine konkrete Zahl benennt, sind die oben genannten Faktoren von potenziellen Änderungen.
Für die Grundsteuer A gibt es ein solches Transparenzregister nicht. Die Verwaltung gibt zu bedenken, dass nicht klar ist, wie viel % an Meldungen aktuell vorliegen, da bislang viele Grundstücke nicht im Veranlagungssystem der Gemeinde erfasst sind und bereits mehr Grundsteuerbescheide eingegangen sind, als bisher veranlagt wurden.
Vergleich mit umliegenden Kommunen:
Es liegt nahe, einen Vergleich mit den umliegenden Gemeinden herstellen zu wollen. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 aufkommensneutralen Hebesatz ist – je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich, so dass ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden kaum mehr aussagekräftig ist.
Belastungsverschiebungen:
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für den einzelnen Steuerpflichtige. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsverschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten.
Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu
Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung. Ein weiterer Faktor bei den Belastungsverschiebungen sind die bisherigen Messbeträge. Sind diese vor vielen Jahren durch das Finanzamt ergangen und seither nicht korrigiert worden, sind diese erfahrungsgemäß niedriger, als umliegende Bebauungen, die neuere Messbescheide haben. Steuerpflichtige die bislang geringere Messbeträge haben sind von den Belastungsverschiebungen betroffener.