Wohnbaugebiete und Bebauungplanverfahren: Gemeinde Aidlingen

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Aidlingen mit seinen Ortsteilen Deufringen, Dachtel und Lehenweiler liegt ganz im Westen der Region Stuttgart und gehört zum Landkreis Böblingen. Der hohe Wohn- und Freizeitwert unserer Gemeinde wird geprägt durch die besonders reizvolle Heckengäulandschaft mit ausgedehnten Natur- und Landschaftsschutzgebieten. Lernen Sie unsere attraktiven Baugebiete kennen!

Bebauungsplanverfahren "Ob dem Bad/Hinterhagstraße, 1. Änderung"

Autor: Herr Schleeh
Artikel vom 18.10.2018

Bebauungsplanverfahren „Ob dem Bad /Hinterhagstraße, 1. Änderung“

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Aidlingen hat am 19.07.2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für einen Teilbereich den Bebauungsplan „Ob dem Bad /Hinterhagstraße“ zu ändern. Bei diesem Gebiet handelt es sich um ein Gebiet der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB), so dass das beschleunigte Verfahren angewandt werden kann. Dies bedeutet, dass von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden kann. Außerdem ist es nicht erforderlich, die Umweltprüfung durchzuführen, den Umweltbericht zu erstellen und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. Der Gemeinderat hat beschlossen, das beschleunigte Verfahren anzuwenden.

 

Folgende Flurstücke sind hiervon umfasst: 3937/1, 3937/2, 3937/3 und 3938, Aidlingen.

 

Ziel der Planung ist es im Bereich dieser Flurstücke eine bessere Nutzung zu ermöglichen, wobei pro Grundstück weiterhin nur ein Baukörper zulässig ist.

 

In der Sitzung am 27.08.2018 billigte der Gemeinderat den Entwurf des Vermessungsbüros Schöllhorn und Böhret vom 13.06.2018, samt Textteil, örtlichen Bauvorschriften vom 11.07.2018 und Begründung vom 01.08.2018 und beschloss den Entwurf öffentlich auszulegen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit seinen Bestandteilen vom 18.10.2018 bis einschließlich 19.11.2018 beim Bürgermeisteramt Aidlingen, Hauptstraße 6, in und vor dem Zimmer 26, 71134 Aidlingen, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. Während dieser Auslegungsfrist können Stellungsnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Bebauungsplanentwurf (PDF-Datei)

Textteil und örtliche Bauvorschriften (PDF-Datei)

Begründung (PDF-Datei)

artenschutzrechtliche Relevanzprüfung (PDF-Datei)

Entscheidung über eingegangene Anregungen und Satzungsbeschluss

Der Gemeinderat hat am 13.12.2018 über die eingegangenen Anregungen entschieden und die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Diese ist seit 09.01.2019 rechtskräftig.

GR-Beschluss vom 13.12.2018 (PDF-Datei)

Bebauungsplan (PDF-Datei)

Textteil und örtliche Bauvorschriften (PDF-Datei)

Begründung (PDF-Datei)

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