Lebenslagen: Gemeinde Aidlingen

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Europäische Union

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Ihre Absicherung als private Pflegeperson

Pflegebedürftige können das Pflegegeld, das sie von der Pflegekasse ausgezahlt bekommen, an Sie weitergeben. Dies stellt keine gehaltsähnliche Zahlung dar. Es ist als Ausgleich für den Arbeits- und Zeitaufwand gedacht.

Daneben können Sie sich freistellen lassen:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
    Sind pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation, besteht die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fern zu bleiben.
    In dieser Zeit sollen Sie eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen können. Dieses Recht gilt gegenüber allen Arbeitgebern unabhängig von der Größe des Unternehmens.
    Für diese Zeit ist eine Lohnersatzleistung – das Pflegeunterstützungsgeld – vorgesehen. Der Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld für eine pflegebedürftige Person können Sie bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragen.
    Dies müssen Sie dem Arbeitgeber sofort mitteilen und gegebenenfalls auch mit einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegesituation belegen.
  • Pflegezeit/Betreuungszeit
    Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können, können Sie sich bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
    Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
    Als nahe Angehörige gelten vor allem:
    • Ehefrau oder Ehemann,
    • Lebenspartnerin oder Lebenspartner,
    • Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
    • Großeltern, Eltern, Stiefeltern,
    • Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder,
    • die Schwiegereltern und Schwiegerkinder sowie
    • Schwägerinnen und Schwäger.
    Die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen müssen SIe nachweisen. Zur besseren Abfederung des Einkommensverlusts haben Sie für diese Zeit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Für die Betreuung minderjähriger, pflegebedürftiger naher Angehöriger, auch in außerhäuslicher Umgebung, besteht ebenfalls die Möglichkeit einer teilweisen oder vollständigen Freistellung.
    Um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu Hause oder in einem Hospiz zu begleiten, haben Sie als Angehörige einen Rechtsanspruch darauf, drei Monate lang weniger zu arbeiten oder auch ganz auszusetzen. Das zinslose Darlehen können Sie für diese Zeit ebenso in Anspruch nehmen. Die Pflegezeit oder Betreuungszeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit.
  • Familienpflegezeit
    Um pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen zu können und gleichzeitig beschäftigt zu bleiben, können Sie auch Ihre Arbeitszeit für längstens 24 Monate reduzieren.
    Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen.
    Zur Abfederung des Lebensunterhalts können Sie ein zinsloses Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen.
    Sie haben gegenüber Ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Familienpflegezeit. Dies gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Davon ausgenommen sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten.
    Die Familienpflegezeit müssen Sie dem Arbeitgeber rechtzeitig ankündigen. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber ist unterschiedlich und richtet sich nach Art und Länge der beabsichtigten Auszeit und auch danach, ob ein Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit besteht.

Besonderheiten während der Corona-Pandemie bis 31.12.2021

Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder die Pflege neu organisieren muss, kann bis zum 31.12.2021 bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von coronabedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt. Pflegende Angehörige können während der Corona-Pandemie leichter eine Freistellung von sechs Monaten (Pflegezeit) beziehungsweise 24 Monaten (Familienpflegezeit) in Anspruch nehmen oder nach einer Unterbrechung wieder aufnehmen, sei es vollständig oder wenn sie in Teilzeit arbeiten. Auch werden Monate, in denen aufgrund der Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde, bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag nicht berücksichtigt. Beschäftigte, die aufgrund der Sonderregelungen zu COVID 19 Freistellungen in Anspruch genommen haben, können verbleibende Monate weiterhin in Anspruch nehmen.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am 04.10.2021 freigegeben.

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