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Gemeinde Aidlingen (Druckversion)

Baugebiet "Berg/Laidorf, 1. Änderung"

Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 22.10.2015

Bebauungsplanverfahren „Berg/Laidorf, 1. Änderung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Aidlingen hat am 11.12.2014 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für einen Teilbereich (Flst. 153, 154 und 2370) den Bebauungsplan „Berg/Laidorf“ zu ändern. Dieser Aufstellungsbeschluss wurde am 07.01.2015 bekanntgemacht. Bei der Erschließungsplanung stellte sich heraus, dass die Erschließung der beiden Flurstücke 153 und 154 unwirtschaftlich ist, so dass auf die Bebauung dieser beiden Grundstücke verzichtet wird. Aus diesem Grund wurde ein erneuter Aufstellungsbeschluss in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 01.10.2015 gefasst. Danach soll nur noch das Flurstück 2370 einer Wohnbebauung zugeführt werden. Bei diesem Gebiet handelt es sich um ein Gebiet der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB), so dass das beschleunigte Verfahren angewandt werden kann. Dies bedeutet, dass von der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Behörden abgesehen werden kann. Außerdem ist es nicht erforderlich, die Umweltprüfung durchzuführen, den Umweltbericht zu erstellen und die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung vorzunehmen. Der Gemeinderat hat beschlossen, das beschleunigte Verfahren anzuwenden. Ziel der Planung ist es das Flurstück 2370 einer Wohnbebauung zuzuführen.

In der gleichen Sitzung am 01.10.2015 billigte der Gemeinderat den Entwurf des Vermessungsbüros Schöllhorn und Böhret, samt Textteil, örtlichen Bauvorschriften und Begründung vom 14.08.2015 und beschloss den Entwurf öffentlich auszulegen.

Der Entwurf des Bebauungsplans wird mit seinen Bestandteilen vom 29.10.2015 bis einschließlich 30.11.2015 beim Bürgermeisteramt Aidlingen, Hauptstraße 6, in und vor dem Zimmer 26, 71134 Aidlingen, während der üblichen Dienstzeiten öffentlich ausgelegt. Während dieser Auslegungsfrist können Stellungsnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungsnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Am 21.01.2016 hat sich der Gemeinderat mit den eingegangenen Anregungen, die während der öffentlichen Auslegung eingingen, befasst und nach einer eingehenden Beratung, den Bebauungsplan als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan mit seinen Bestandteilen kann als PDF-Datei heruntergeladen werden. Außerdem finden Sie hier auch eine Zusammenfassung der vorgebrachten Anregungen und die Stellungnahme hierzu von der Gemeindeverwaltung.

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