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Gemeinde Aidlingen (Druckversion)

Melderecht, Änderungen ab 01. November 2015

Autor: Hirsch & Wölfl GmbH
Artikel vom 02.11.2015

Melderecht
Änderungen ab 1. November

Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, wird erstmals das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Ziel der Neuregelung ist, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen.

Die wichtigsten Änderungen:
Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers
Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug in das Ausland). Sie wird wieder eingeführt, um sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindern zu können. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird. Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus.
Wohnungsgeberbescheinigungen können auf der Homepage der Gemeinde Aidlingen unter Rathaus/Bürgerservice/Formulare/Wohnungsgeberbestätigung (PDF-Datei) heruntergeladen werden.
Zusätzlich liegt das Formular beim Bürgeramt Aidlingen aus.

Gestärkte Rechte bei Melderegisterauskünften
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, muss künftig angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden.

Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden.

Besondere Meldepflichten in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen
Gem. § 32 Abs. 1 des BMG muss, wer in Krankenhäusern, Heimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird oder dort einzieht, sich nicht anmelden, solange er für eine Wohnung im Inland gemeldet ist.

Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet, innerhalb von zwei Wochen anzumelden.

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