Dienstleistungen: Gemeinde Aidlingen

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BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
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BITE GmbH
Datenverarbeitungszwecke

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

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Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

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Ort der Verarbeitung

Europäische Union

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Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur - Berufsanerkennung beantragen

Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ ist gesetzlich geschützt.

Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin" oder „Ingenieur" dürfen Sie nur führen, wenn Sie in Deutschland ein entsprechendes Studium erfolgreich absolviert haben oder wenn Sie aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung von der zuständigen Stelle die Genehmigung hierzu erhalten haben.

Voraussetzungen

Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf führen, wer ein Studium an einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule mit folgenden Voraussetzungen mit Erfolg abgeschlossen hat:

- technische oder naturwissenschaftliche Fachrichtung

- Regelstudienzeit von mindestens sechs Semester, was mindestens 180 ECTS-Punkten

entspricht

- Studium muss überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften

und Technik geprägt sein.

Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf auch führen, wer auf Grund eines Studienabschlusses einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung die Genehmigung von der zuständigen Stelle hierzu erhalten hat. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Gleichwertigkeit des Zeugnisses der ausländischen Hochschule oder Schule mit einem deutschen Abschluss gegeben ist.

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Vertragsstaat) oder aus einen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat sind, erfüllen in der Regel die Anforderungen, wenn ihre Ausbildung ein bestimmtes Niveau nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie hat und sie in ihrem Herkunftsland als Ingenieurin oder Ingenieur arbeiten dürfen. Wenn der Beruf „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ im Herkunftsland nicht reglementiert ist, dann müssen sie ein Jahr Berufspraxis innerhalb der letzten 10 Jahre nachweisen (in Teilzeit entsprechend länger).

Die Antragstellung für ein Genehmigungsverfahren setzt voraus, dass die Person ihre berufliche Niederlassung oder Hauptwohnung in Baden-Württemberg hat.

Ausnahmen bestehen bei Antragstellungen aus dem Ausland. Hierbei muss zusätzlich dargelegt und begründet werden, warum in Baden-Württemberg und nicht in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Angehörige der EU-/EWR-Staaten sowie Drittstaatsangehörige ohne Wohnsitz oder Niederlassung in Baden-Württemberg können unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringen (auswärtige Dienstleister) und die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ führen. Sie müssen dies der zuständigen Stelle anzeigen und entsprechende Nachweise vorlegen.

Verfahrensablauf

Soweit z. B. bei ausländischen Abschlüssen eine Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ erforderlich ist, kann diese bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Stelle im Zuge eines Genehmigungsverfahren Ihre Unterlagen. Hierbei können auch andere Behörden oder Stellen mit hinzugezogen werden.

Wenn sich die Berufsqualifikation im Sinne der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie wesentlich von den Anforderungen unterscheidet, und diese Unterschiede auch nicht mit Ihrer Berufspraxis und anderen Kenntnissen in dem Beruf ausgeglichen werden können, können Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung notwendig werden.

Unterlagen

  • Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Aufenthaltstitel
  • Meldebescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • gegebenenfalls Nachweisüber die Namensänderung (beispielsweise Heiratsurkunde)
  • Ausbildungsnachweis (Zeugnis Hochschulabschluss, Abschlusszeugnis)
  • „Diploma Supplement“ (Diplomzusatz) / Studiennachweise des Abschlusses / Anhang zum Zeugnis (aus dem hervorgeht, welche Fächer (Inhalte) mit welcher Dauer studiert wurden)
  • gegebenenfalls Bewertungsschreiben der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
  • gegebenenfalls Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise

Hinweis: Die Unterlagen werden überwiegend in amtlich beglaubigter Form des Originals sowie in bescheinigter Übersetzung ins Deutsche benötigt.

Kosten

Je nach Prüfungsaufwand. In der Regel 300 EUR

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der Unterlagen bei der zuständigen Stelle ist je nach Antragsaufkommen durchschnittlich mit einer Bearbeitungsdauer von ca. drei bis vier Wochen zu rechnen.

Zuständigkeit

Ingenieurkammer Baden-Württemberg

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 01.10.2019 freigegeben.

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