Erklärung zur Barrierefreiheit: Gemeinde Aidlingen

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Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der www.aidlingen.de veröffentlichten Website  der Gemeinde Aidlingen. Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Website im Einklang mit den Bestimmungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf:

  • einer am 18.09.2020 im Zeitraum vom 17.09.2020 bis 18.09.2020 durchgeführten Selbstbewertung

Nicht barrierefreie Inhalte

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Unvereinbarkeit und Ausnahme teilweise vereinbar.

Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

1. Barriere:

  • a. Beschreibung: Die Geomap (interaktiver Ortsplan) ist nicht in vollem Umfang barrierefrei zugänglich
  • b. Maßnahmen: Geodaten und interaktive Kartenanwendungen können aus technischer Sicht nicht vollständig barrierefrei gestaltet werden
  • c. Barrierefreie Alternative: Alle, den Kartenpins (z.B. Schulen, Kindergärten,Kirchen) hinterlegten Informationen, belaufen sich auf Adressen, Kontaktdaten und eventuell die Öffnungszeiten. Alle diese Informationen können Sie natürlich auf den entsprechenden Unterseiten zum jeweiligen Thema ebenfalls abrufen.

Unverhältnismäßige Belastung

Die nachfolgenden Teilbereiche sind nicht barrierefrei gestaltet, da es eine unverhältnismäßige Belastung gemäß § 10 Absatz 2 L-BGG darstellen würde.

1. Teilbereich:

  • a. Beschreibung: Die auf der Website hinterlegten PDF oder Word-Dokumente sind teilweise nicht vollständig barrierefrei zugänglich.
  • b. Ausführung, warum unverhältnismäßige Belastung vorliegt​​​​​​​: Die Gemeinde Aidlingen kann keine Mitarbeiterkapazität vorweisen um eine Schulung zum Thema "Barrierefreie PDF-Dateien und Dokumente" und die anschließende aufwändige Überarbeitung der Dateien mit Sonderprogrammen zu übernehmen. Zudem werden der Gemeinde Aidlingen auch PDF-Dokumente von Dritten übermittelt. Diese können natürlich grundsätzlich nicht von der Gemeinde überarbeitet werden. Die Gemeinde Aidlingen ist dennoch bemüht die Informationen in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.

Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung wurde am 18.09.2020 erstellt und zuletzt am 10.03.2022 überprüft und aktualisiert.

Ansprechpartner bei Anmerkungen und Fragen zur digitalen Barrierefreiheit

Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortlichen Kontaktpersonen an.

Ansprechperson Barrierefreiheit der Gemeinde Aidlingen:

Herr Timo Koch
Hauptstraße 6
71134 Aidlingen
Telefonnummer: 0703412526
Faxnummer: 0703412555
E-Mail schreiben
 

Durchsetzungsverfahren

Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde oder diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.


Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:


Frau Simone Fischer
Geschäftsstelle der Landes-Behindertenbeauftragten
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart
Baden-Württemberg
Telefonnummer:Telefonnummer: 0711 279-3360
Poststelle@bfbmb.bwl.de

Website:
https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/de/ministerium/landes-behindertenbeauftragte

https://www.behindertenbeauftragter.de

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.

BITV - Feedback Mechanismus

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