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Bürgerbeteiligungen an laufenden Verfahren zu Änderungen am Flächennutzungsplan und an laufenden Bebauungsplanverfahren
Flächennutzungsplan Teilfortschreibung Gewerbe für die Gemeinde Grafenau 2025f
Der Verwaltungsausschuss des Gemeindeverwaltungsverbandes Aidlingen/Grafenau hat in seiner öffentlichen Sitzung am 09.12.2025 die Aufstellung des Flächennutzungsplans für die Teilfortschreibung Gewerbe für die Gemeinde Grafenau nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) beschlossen. In gleicher Sitzung hat der Verwaltungsausschuss den Vorentwurf des Flächennutzungsplans in der Fassung vom 01.12.2025 gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 1 BauGB beschlossen.
Mit den nachfolgenden Unterlagen findet die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in der Zeit vom 23.01.2026 bis einschließlich 06.03.2026 statt.
Bekanntmachungstext_Fortschreibung_Flächennutzungsplan_Röte (PDF-Dokument, 323,61 KB)
Begründung_Fortschreibung_Flächennutzungsplan_Röte (PDF-Dokument, 2,81 MB)
Abgrenzungsplan_Bestand_Fortschreibung_Flächennutzungsplan_Röte (PDF-Dokument, 1,78 MB)
Abgrenzungsplan_ALKIS_Fortschreibung_Flächennutzungsplan_Röte (PDF-Dokument, 353,46 KB)
Abgrenzungsplan_Planung_Fortschreibung_Flächennutzungsplan_Röte (PDF-Dokument, 1,79 MB)
Inkrafttreten des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“ und der dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften
Der Gemeinderat der Gemeinde Aidlingen hat am 26.09.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“ und die dazugehörenden örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) in der derzeit geltenden Fassung beschlossen.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“ bestehen aus dem Planteil im Maßstab 1:500 und dem Textteil jeweils vom 26.06.2023 / 29.02.2024 / 23.07.2024 / 26.09.2024, beide gefertigt vom Büro Roosplan, Backnang.
Beigelegt sind die Begründung vom 26.06.2023 / 29.02.2024 / 23.07.2024 / 26.09.2024, die Abwägung(en) der im Rahmen der Planoffenlage eingegangenen Stellungnahmen vom 29.02.2024 / 23.07.2024 (frühzeitige Beteiligung / Offenlage) sowie der erneuten Auslegung vom 26.09.2024, dem Umweltbericht vom 11.12.2023, die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom 24.07.2023, des CEF und FCS Maßnahmenkonzepts vom 11.12.2023. Ebenfalls liegen bei die Auswirkungsanalyse vom 22.02.2022, das Baugrundgutachten vom 15.03.2022, das Altlastengutachten vom 11.04.2022, das Schallgutachten vom 26.01.2024, der Bescheid des Zielabweichungsverfahrens vom 28.05.2024 und die Zusammenfassende Erklärung vom 05.08.2025.
Das Plangebiet umfasst das Flst.-Nr. 4831/1 und das Flst.-Nr. 4831/27 der Gemarkung Aidlingen und liegt westlich des Ortskerns in dem bestehenden Gewerbegebiet „Bebauungsplan Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 1. Änderung“ in direktem Anschluss an die bestehende Bebauung. Es wird von der Straße „Tannenweg“ erschlossen.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Bebauungsplan und die dazu gehörende Satzung über die örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).
Sie werden auf der Internetseite der Gemeinde Aidlingen unter www.aidlingen.de/rathaus/buergerservice/buergerbeteiligung-an-bebauungsplanverfahren veröffentlicht und jedermann kann die Satzung einschließlich der Beilagen beim Bürgermeisteramt, Aidlingen, Hauptstraße 6, während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) einsehen
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Aidlingen unter Darlegung das die Verletzung des begründenden Sachverhalts, geltend gemacht worden sind.
Hingewiesen wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-43 BauGB bezeichneten Vermögensnachteilen, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, schriftlich oder elektronisch gestellt ist.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Aidlingen geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Bürgermeisterin dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Aidlingen, den 13.08.2025
gez. Helena Österle
Bürgermeisterin
Anlage 1 (PDF-Dokument, 2,04 MB)
Anlage 2 (PDF-Dokument, 846,00 KB)
Anlage 3 (PDF-Dokument, 990,25 KB)
Anlage 4 (PDF-Dokument, 611,71 KB)
Anlage 5 (PDF-Dokument, 2,21 MB)
Anlage 6 (PDF-Dokument, 583,64 KB)
Anlage 7 (PDF-Dokument, 4,95 MB)
Anlage 8 (PDF-Dokument, 1,98 MB)
Anlage 9 (PDF-Dokument, 1,22 MB)
Anlage 10 (PDF-Dokument, 2,46 MB)
Anlage 11 (PDF-Dokument, 4,74 MB)
Anlage 12 (PDF-Dokument, 5,83 MB)
Anlage 13 (PDF-Dokument, 482,04 KB)
Inkrafttreten der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans Sondergebiet „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“
Die Verbandsversammlung des GVV Aidlingen/Grafenau hat am 19.11.2024 in öffentlicher Sitzung die Abwägung zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen vorgenommen und den Feststellungsbeschluss der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“ gefasst. Nach Antrag der GVV Aidlingen/Grafenau erfolgte gemäß § 6 Abs. 1 BauGB i. V .m § 6 Abs. 5 BauGB die Genehmigung der punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans durch das Landratsamt Böblingen mit Schreiben vom 09.07.2025.
Der Änderungsbereich betrifft die Fläche des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens „Gewerbegebiet Aidlingen, Neufassung 2. Änderung“. Hier wurde das bestehende Gewerbegebiet hin zu einer Sondergebietsfläche umgewidmet, sodass der bestehende Lebensmitteleinzelhändler sich am Standort hält und sich vergrößern kann.
Der Geltungsbereich der Punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans ist im Lageplan dargestellt.
Die punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Deckblatt in der Fassung vom 21.02.2024/29.07.2024/19.11.2024 sowie der Umweltbericht vom 11.12.2023, die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung vom 24.07.2023 und die CEF-Maßnahme für Haussperlinge und FCS-Maßnahme für Hausrotschwanz vom 11.12.2023 erstellt vom Büro ROOSPLAN und die Auswirkungsanalyse zur Modernisierung eines Rewe-Lebensmittelmarktes in Aidlingen vom 22.02.2022 von der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH sowie das Baugrundgutachten vom 15.03.2022 und das Altlastengutachten vom 11.04.2022 jeweils vom Büro HPC AG und die Schallimmissionsprognose vom 26.01.2024 des Büros Kurz und Fischer, können mit der zusammenfassenden Erklärung im Internet unter www.aidlingen.de/rathaus/buergerservice/buergerbeteiligung-an-bebauungsplanverfahren abgerufen werden.
Die Unterlagen können zusätzlich bei der Gemeinde Aidlingen, Hauptstraße 6, während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) eingesehen werden.
Hinweis auf Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach § 214 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3634) in der bei Erlass der Satzung geltenden Fassung § 215 Abs. 1 BauGB lautet:
„Unbeachtlich werden
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.“
Aidlingen, den 06.08.2025
gez. Helena Österle
Bürgermeisterin
Anlage 1 (PDF-Dokument, 469,78 KB)
Anlage 2 (PDF-Dokument, 959,32 KB)
Anlage 3 (PDF-Dokument, 612,57 KB)
Anlage 4 (PDF-Dokument, 2,21 MB)
Anlage 5 (PDF-Dokument, 583,82 KB)
Anlage 6 (PDF-Dokument, 2,46 MB)
Anlage 7 (PDF-Dokument, 4,74 MB)
Anlage 8 (PDF-Dokument, 5,83 MB)
Anlage 9 (PDF-Dokument, 482,04 KB)
Anlage 10 (PDF-Dokument, 3,43 MB)
Anlage 11 (PDF-Dokument, 3,64 MB)
Anlage 12 (PDF-Dokument, 383,71 KB)
Anlage 13 (PDF-Dokument, 225,49 KB)



